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Satzung

 

Satzung des Komitees für Städtepartnerschaft der Gemeinde Nottuln

Beschluss 4.03.2013 (Jahreshauptversammlung)

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen „Komitee für Städtepartnerschaft der Gemeinde Nottuln“.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.

(3) Der Sitz des Vereins ist Nottuln.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (A0).

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und der Austausch zwischen Deutschland und Staaten im Ausland.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Initiierung, Förderung und Organisation von:

a) Internationalen Begegnungen,

b) Kulturaustausch,

c) Bildungsveranstaltungen,

d) Jugendbegegnungen,

e) Schüleraustausch,

f) bilaterale oder multilaterale soziale Projekte,

g) Veranstaltungen zur Friedenssicherung und zur Völkerverständigung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Sachzuwendungen begünstigt werden.

§ 3 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Fachbereichsversammlungen,

d) die Leitungsgruppen der Fachbereiche.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die folgenden Formen der Mitgliedschaft sind möglich:

a) aktive Mitgliedschaft,

b) fördernde Mitgliedschaft,

c) korporative Mitgliedschaft,

d) geborene Mitgliedschaft

e) Ehrenmitgliedschaft.

(2) Die aktive Mitgliedschaft nach § 4 (1) a ist einem oder mehreren Fachbereichen zugeordnet. Dem Aufnahmeantrag ist eine Erklärung beizufügen, in welchem Fachbereich bzw. in welchen Fachbereichen die Mitarbeit beabsichtigt ist. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Empfehlung des gewünschten Fachbereichs bzw. der gewünschten Fachbereiche. Das Mitglied kann während der Mitgliedschaft die Zuordnung zu einem oder mehreren Fachbereichen wechseln, erweitern oder reduzieren.

(3) Die fördernde Mitgliedschaft nach 4 (1) b kann sowohl einem einzelnen als auch mehreren Fachbereichen zugeordnet werden. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(4) Die korporative Mitgliedschaft nach § 3 (1) c ist nicht einem einzelnen oder mehreren Fachbereichen zugeordnet, sondern bezieht sich stets auf das Komitee im Ganzen. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(5) Der Bürgermeister der Gemeinde Nottuln ist während seiner Amtszeit geborenes Mitglied.

(6) Über die Ehrenmitgliedschaft nach § 4 (1) e entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit mindestens einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes.

(7) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Einer juristischen Person steht jedoch nur die korporative Mitgliedschaft offen.

(8) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird formlos gestellt. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(9) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(10) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit mindestens einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes.

(11) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

(12) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind (nicht abschließend):

a) die Beratung über alle Angelegenheiten der Partnerschaft,

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters,

d) die Entlastung des Vorstandes,

e) die Wahl des Vorstandes (nach § 7)

f) die Wahl der Kassenprüfer,

g) die Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft nach § 4 (1) e und § 4 (6),

h) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 (10),

i) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung.

(3) Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.

(4) Zu einer Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Zur Wahrung der Form ist auch eine digitale Einladung zulässig.

(5) Versammlungsleiter/-innen sind die Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung die jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden. Sollten diese nicht anwesend sein, wird ein/-e Versammlungsleiter/-in von der Mitgliederversammlung gewählt.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch diese Satzung anderes festgelegt wird. Für Satzungsänderungen und für Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Wünscht ein Mitglied geheime Abstimmung, ist dem Wunsch stattzugeben.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem/der Schriftführer/-in ein Protokoll anzufertigen. Soweit der/die Schriftführer/-in nicht anwesend ist, wird von der Mitgliederversammlung ein/-e Protokollführer/-in bestimmt. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/-in und von dem/der Schriftführer/-in bzw. von dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen.

(10) Es werden zwei Kassenprüfer/-innen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Die beiden Kassenprüfer/-innen sollen nach Möglichkeit nicht dem gleichen Fachbereich zugeordnet sein.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) den Sprechern/-innen der Fachbereiche (als Vorsitzende),

b) den stellvertretenden Sprechern/-innen der Fachbereiche (als stellvertretende Vorsitzende),

c) dem/der Schatzmeister/-in,

d) dem/der Schriftführer/-in,

e) den Beisitzern/Beisitzerinnen

f) dem/der Bürgermeister/-in der Gemeinde Nottuln.

(2) Die Besetzung der Ämter nach § 7 (1) c, d e erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung.

(3) Die Wahlperiode der Vorstandsmitglieder dauert zwei Jahre; eine Wiederwahl ist grundsätzlich möglich. Der/Die Schatzmeister/-in und der/die Schriftführer/-in sollen nach Möglichkeit nicht dem gleichen Fachbereich zugeordnet sein.

(4) Die Besetzung der Vorstandsämter nach § 7 (1) a, b ergibt sich aus den Wahlen in den Fachbereichsversammlungen.

(5) Der/Die Bürgermeister/-in ist geborenes Mitglied. Er/Sie kann sich durch ein Mitglied der Gemeindeverwaltung vertreten lassen.

(6) Die amtierenden Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

(8) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/-in. Jeweils zwei von ihnen können den Verein gemeinsam vertreten.

(9) Aufgaben des Vorstandes sind (nicht abschließend):

a) die Leitung des Vereins „Komitee für Städtepartnerschaft der Gemeinde Nottuln“,

b) die Beratung und Beschlussfassung über das Budget des Vereins,

c) die partnerschaftliche Koordination der Aktivitäten der verschiedenen Leitungsgruppen.

(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Budget

(1) Der/Die Schatzmeister/-in legt einen Jahresbudgetplan vor, welcher die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Komitees darstellt

(2) Das Jahresbudget soll im Einvernehmen mit den Sprechern/Sprecherinnen der Fachbereiche erstellt werden.

(3) Das Jahresbudget wird dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt.

§ 9 Fachbereichsversammlungen

(1) Für jede der bestehenden Partnerschaften wird ein eigener Fachbereich gebildet. Die Mitglieder engagieren sich zur Erfüllung der Vereinszwecke in

einem Fachbereich oder mehreren Fachbereichen ihrer Wahl. Sie bilden die jeweiligen Fachbereichsversammlungen.

(2) Aufgaben der jeweiligen Fachbereichsversammlung sind (nicht abschließend):

a) die Beratung und bei Bedarf Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Partnerschaft innerhalb des jeweiligen Fachbereichs,

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des/der jeweiligen Sprechers/Sprecherin,

c) die Wahl der Leitungsgruppe des jeweiligen Fachbereichs.

(3) Fachbereichsversammlungen werden nach Bedarf von der jeweiligen Leitungsgruppe des jeweiligen Fachbereichs einberufen. Außerdem muss eine Fachbereichsversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder der Fachbereichsversammlung die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.

(4) Zu einer Fachbereichsversammlung wird von der jeweiligen Leitungsgruppe schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von sieben Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Zur Wahrung der Form ist auch eine digitale Einladung zulässig.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Fachbereichsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Beschlüsse der Fachbereichsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch diese Satzung anderes festgelegt wird.

(7) Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Wünscht ein Mitglied geheime Abstimmung, ist dem Wunsch stattzugeben.

(8) Über die Beschlüsse der Fachbereichsversammlung ist von dem/der Schriftführer/-in ein Protokoll anzufertigen. Soweit der/die Schriftführer/-in nicht anwesend ist, wird von der Mitgliederversammlung ein/-e Protokollführer/-in bestimmt. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/-in und von dem/der Schriftführer-/in bzw. von dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen.

§ 10 Leitungsgruppen der Fachbereiche

(1) Die Leitungsgruppe eines Fachbereichs besteht jeweils aus

a) dem/der Sprecher/-in,

b) dem/der stellvertretenden Sprecher/-in,

c) dem/der Schriftführer/-in,

d) den Beisitzern/Beisitzerinnen,

e) dem/der Bürgermeister/-in der Gemeinde Nottuln.

(2) Die Besetzung der Ämter nach § 9 (1) a-d erfolgt durch Wahl in der Fachbereichsversammlung. Wahlberechtigt sind für die Besetzung dieser Ämter die aktiven Mitglieder des jeweiligen Fachbereiches, die Ehrenmitglieder und das geborene Mitglied.

(3) Die Wahlperiode des/der Sprechers/Sprecherin und des/der stellvertretenden Sprechers/Sprecherin dauert zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist grundsätzlich möglich.

(4) Die Wahlperiode des/der Schriftführers/Schriftführerin und der Beisitzer/Beisitzerinnen dauert zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist grundsätzlich möglich.

(5) Der/Die Bürgermeister/-in ist geborenes Mitglied. Er/sie kann sich durch ein Mitglied der Gemeindeverwaltung vertreten lassen.

(6) Aufgaben der Leitungsgruppen sind (nicht abschließend)

a) die verantwortliche Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung aller Aktivitäten, die im Rahmen der jeweiligen Partnerschaft durchgeführt werden (Eine Delegierung dieser Aufgaben ganz oder teilweise ist möglich.),

b) die Kontaktpflege zu den für die jeweilige Partnerschaft relevanten Personen und Einrichtungen,

c) die Pflege einer geeigneten Öffentlichkeitsarbeit,

d) die Unterstützung des Vorstandes bei seinen Aufgaben, insbesondere die Unterstützung des/der Schatzmeisters/ Schatzmeisterin bei der Aufstellung, Durchführung und Abrechnung des Budgets.

(6) Eine Leitungsgruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Nottuln zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 4. März 2013 am 4. März 2013 in Kraft.